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Betriebsferien: 28. Juli - 1. August 2025

Tel: +41 61 761 62 56 René Müller AG

Service Deponie

Service Deponie

Unser Deponie-Service (Beschreibung)..

Deponieverordnung

Allgemeine Bedingungen

In der Deponie Bohlberg darf nur Deponiematerial der Klasse I (unverschmutztes Aushubmaterial und Felsausbruch) deponiert werden. Der Anlieferer von unverschmutztem Aushubmaterial bestätigt mit seiner Unterschrift  die BUWAL-Aushubrichtline vom Juni 1999 einzuhalten. Der Entscheid über Annahme oder Annahmeverweigerung liegt bei der Eigentümerin und dessen Deponiebetreiberin. Die Eigentümerin oder die Betreiberin kann ohne Angaben von Gründen die Annahme von Deponiematerial verweigern. Die Deponiebetreiberin ist befugt die Deponie bei ungünstigen Wetterverhältnissen und bei Platzmangel zu schliessen.

Voranmeldung/Deklaration

Das Voranmeldungsformular muss vom Anlieferer von Deponiematerial korrekt ausgefüllt werden. 48 Stunden (Montag-Freitag) vor der gewünschten ersten Anlieferung muss die Betreiberin das Formular per Post oder Fax  erhalten. Die Betreiberin wird innert 24 Stunden eine Annahme oder Ablehnung bestätigen. Leere Formulare können im Internet, unter www.steinbruch-mueller.ch, "Deponie Bohlberg", herunter geladen werden oder bei der Betreiberin bezogen werden. Liegt der Betreiberin keine termingerechte Voranmeldung vor, wird die Annahme  des Deponiematerials verweigert.

Mindestmenge und Mengenerfassung (Grundlage der Abrechnung)

Die Mindestmenge beträgt 5 m3. Kleinmengen unter 5 m3 werden zurückgewiesen. Der Anlieferer bestätigt mit  seiner Unterschrift, dass die Anlieferungsmenge den Angaben des Deponiescheins entspricht. Das erhobene Volumen bildet die Grundlage für die Abrechnung.

Zugelassene Fahrzeuge

Folgende Fahrzeuge sind auf der Deponie zugelassen: LKW Kipper 2-, 3-, 4- und 5-Achser. Die Fahrzeug- kategorie Sattelschlepper ist nicht erlaubt. Die Fahrzeuge dürfen nicht überladen werden.

Verhalten

Der Anlieferer hat den Weisungen des Personals der Betreiberin Folge zu leisten. Um einen sicheren Fahr- betrieb zu gewährleisten, gilt auf dem gesamten Betriebsgelände eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h. Es dürfen nur die zur Deponie führenden markierten Fahrstrassen auf dem Betriebsgelände benutzt werden. Bei der Ausfahrt aus dem Betriebsgelände hat sich der Anlieferer zu vergewissern, dass an seinem Fahrzeug kein De- poniematerial hängen geblieben ist, das sich auf der Fahrt vom Fahrzeug lösen und die Strassen verunreinigen könnte. 

Haftungseinschränkung

Das Betreten und Befahren des Deponiegeländes erfolgt auf eigene Gefahr und darf nur gegen Voranmeldung und nur während den offiziellen Öffnungszeiten erfolgen. Für alle Schäden, die durch das Nichtkennen oder Nicht- beachten der Vorschriften betreffend Verhalten auf der Deponie entstehen, haftet der Anlieferer/Transporteur un- beschränkt unabhänig vom Verschulden. Für Schäden an Lastwagen, welche auf der Piste oder der Kippstelle einsinken oder gar beim Kippen umstürzen sowie für jegliche Hilfeleistungen durch das Betriebspersonal, wie Abschleppen etc., wird jede Haftung abgelehnt. Die Verantwortung für das gefahrenfreie Lenken und Abkippen liegt beim jeweiligen Chauffeur des Fahrzeugs.

Missachtung der Deponievorschriften

Der Anlieferer/Kunde und Transporteur, die gegen die Vorschriften der Deponieverordnung verstossen können nach schriftlicher Verwarnung von der Benützung der Deponie ausgeschlossen werden. Nicht konformes Deponie- material muss vom Anlieferer sofort entfernt werden. Falls dies nicht geschieht, wird auf Kosten des Anlieferers das nicht konforme Material aus der Deponie entfernt bzw. entsorgt. Weiter werden sämtliche Aufwendungen, die durch Nichteinhaltung der Deponieverordnung dem Anlieferer (Kunde/Transporteur etc.) in Rechnung gestellt. Ferner behält sich die Eigentümerin bei Zuwiederhandlungen gegen die Deponieverordnung die Verzeigung des Verursachers vor.

Zahlungsbedingungen

Die Deponiegebühr versteht sich netto (exkl. MWST). Die Zahlungskonditionen sind 30 Tage netto ab unserem Rechnungsdatum. Nach Verfall der Rechnung wird ein Verzugszins zu 8% erhoben.

Anwendbares Recht / Gerichtsstand Auf das Vertragsverhältnis ist das schweizerische Recht, insbesondere das Obligationenrecht anwendbar. Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten ist 4242 Laufen.

 

Liesberg, im August 2011
BURGERKORPORATION LIESBERG